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# Lizenzvertrag edi-service.eu (Mietlizenz zum Betrieb auf dem eigenen Server)

Fassung `lizenzvertrag-2026-10-18` · gültig ab 18.10.2026 für alle ab diesem Tag geschlossenen Verträge

Zwischen fokus it solutions, Inhaber Jens Musleh, Herrenberger Str. 62, 71069 Sindelfingen („Anbieter“) und dem
Kunden laut Bestellung („Kunde“). Ergänzend gelten die AGB, die Leistungsbeschreibung, das SLA und, soweit
anwendbar, die AVV.

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## § 1 Begriffe

- **Software:** die Laufzeitumgebung der EDI-Drehscheibe edi-service.eu, die auf dem Server des Kunden läuft
  (Transport, Verarbeitung, Ausführen von Mappings, ERP-Adapter, Dashboard, Konfigurations-API), einschließlich Updates.
- **Instanz:** eine Installation der Software auf einem Server des Kunden, gekennzeichnet durch eine Instanzkennung und
  einen eigenen Instanzschlüssel.
- **Lizenzschlüssel:** ein vom Lizenzdienst des Anbieters signierter, befristeter Nachweis der Nutzungsberechtigung
  einer Instanz.
- **Zentrale:** die Dienste des Anbieters unter app.edi-service.eu (Bestellung, Kundenportal, Lizenzdienst,
  Onboarding-Fragebogen, Einrichtungsdienst mit KI-Agent, Tunnel-Endpunkt, Update-Verteilung).
- **Kundendaten:** alle Daten, die in der Instanz entstehen oder dort abgelegt werden, insbesondere Nachrichten,
  Rohdaten, Archive, Protokolle und Zugangsdaten.
- **Kundenkonfiguration:** Partner, Kanäle, Regeln, Einstellungen, ERP-Ziele und Mappings (Regelwerke mit
  Versionen und Testfällen), die für den Kunden angelegt werden, gleich ob durch den Kunden, den Anbieter oder die KI.
- **Drittkomponenten:** Programme Dritter, die die Software nutzt und die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen
  (§ 7).

## § 2 Nutzungsrecht

1. Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags das einfache, nicht übertragbare und nicht
   unterlizenzierbare Recht ein, die Software auf einem Server oder einer virtuellen Maschine, die der Kunde
   betreibt oder für sich betreiben lässt, als eine Instanz für eigene Geschäftszwecke zu installieren und zu
   nutzen. TEST- und PROD-Betrieb laufen in derselben Instanz.
2. Der Kunde darf die für eine Sicherung und Wiederherstellung nötigen Kopien anfertigen (§ 69d Abs. 2 UrhG) und die
   Instanz nach einem Ausfall auf einem Ersatzserver wiederherstellen. Ein gleichzeitiger Betrieb zweier Instanzen mit
   derselben Kennung ist nicht erlaubt.
3. Der Kunde darf die Instanz auch für die mit ihm verbundenen Unternehmen (Konzerngesellschaften) nutzen, solange es
   bei einer Instanz bleibt. Für die Pflichten aus diesem Vertrag haftet der Kunde auch, soweit diese Unternehmen die
   Instanz nutzen. Die Nutzung für sonstige Dritte (Rechenzentrumsbetrieb, Dienstleistung für andere Unternehmen) ist
   nicht erlaubt.
4. Die Testversion ist auf einen Handelspartner, eine Nachrichtenart und den TEST-Betrieb beschränkt und endet nach
   30 Tagen (AGB § 4).

## § 3 Lizenzschlüssel und Erneuerung

1. Die Software arbeitet nur mit einem gültigen Lizenzschlüssel. Der Schlüssel ist an die Instanz und den Server
   gebunden und gilt jeweils 14 Tage.
2. Die Instanz erneuert den Schlüssel selbständig täglich über eine ausgehende HTTPS-Verbindung zum Lizenzdienst;
   der Administrator des Kunden kann die Erneuerung im Dashboard auch sofort anstoßen. Der Kunde lässt diese
   Verbindung zu. Eingehende Verbindungen sind dafür nicht nötig.
3. Bei der Erneuerung übermittelt die Instanz einen Nutzungsbericht nur mit Zählern und Kennungen: Anzahl
   Partner und Nachrichtenarten, Zahl der Nachrichten und Slot-Wechsel der letzten 30 Tage, genutzte Umgebungen,
   Softwareversion und Build-Kennung, Ergebnis der Integritätsprüfung, lokale Uhrzeit und einen Prüfwert des
   Änderungsprotokolls. **Inhalte von Nachrichten, Partnernamen oder personenbezogene Daten übermittelt sie dabei
   nicht.**
4. Ist der Lizenzdienst vorübergehend nicht erreichbar, läuft die Instanz mit dem zuletzt erneuerten Schlüssel weiter
   (bis zu 14 Tage) und danach in einer Kulanzzeit von 7 Tagen; das Dashboard warnt. Der Anbieter stellt die
   Erreichbarkeit des Lizenzdienstes so sicher, dass eine solche Unterbrechung die Ausnahme bleibt (SLA Abschnitt 6).
5. Die Software erkennt Manipulationen der Systemuhr und den Betrieb geklonter Instanzen und meldet sie.
6. Wechselt der Kunde von der Testversion in die Vollversion, erhält die bestehende Instanz mit der nächsten
   Erneuerung den Schlüssel der Vollversion, ohne Neuinstallation.

## § 4 Sperrung ohne Zugriff auf den Server

1. Endet der Vertrag oder setzt der Anbieter die Erneuerung nach AGB § 6 Abs. 6 (Zahlungsverzug) oder wegen eines
   Verstoßes gegen § 6 dieses Vertrags aus, stellt der Lizenzdienst keine neuen Schlüssel mehr aus. **Der Anbieter
   greift dafür nicht auf den Server des Kunden zu.** Eine Fernabschaltung über eine Hintertür gibt es nicht.
2. Nach Ablauf des letzten Schlüssels und der Kulanzzeit (in der Testversion ohne Kulanzzeit) wechselt die Instanz in
   den Lesemodus: Sie holt keine Nachrichten mehr zur Verarbeitung ab und übergibt nichts an das ERP oder an
   Partner. Konfiguration, Mappings, Rohdaten, Archive und Protokolle bleiben einsehbar und exportierbar. Daten
   werden nicht gelöscht.
3. Der Anbieter kündigt eine Aussetzung wegen Zahlungsverzugs vorher in Textform an (AGB § 6 Abs. 6). Wird der Grund
   beseitigt, nimmt der Lizenzdienst die Erneuerung wieder auf; die Instanz verlässt den Lesemodus mit dem nächsten
   gültigen Schlüssel ohne Neuinstallation.
4. Eine Instanz im Lesemodus wickelt keinen EDI-Verkehr ab. Der Kunde sorgt bei absehbarem Vertragsende rechtzeitig
   für einen Ersatz (§ 13).

## § 5 Grenzen der Testversion

Die Software setzt die Grenzen der Testversion an mehreren Stellen technisch durch (beim Anlegen, bei der Verarbeitung
und bei der Erneuerung). Der Kunde versucht nicht, sie zu umgehen; § 6 gilt.

## § 6 Verbotene Handlungen, Schutz des Know-hows

1. Soweit § 69d oder § 69e UrhG nicht zwingend etwas anderes erlauben, darf der Kunde
   a) die Lizenzprüfung, die Grenzen der Edition, die Integritätsprüfung oder die Signaturprüfung der Updates nicht
      umgehen, verändern oder außer Kraft setzen,
   b) die Software nicht vervielfältigen, verbreiten, vermieten oder Dritten zugänglich machen, außer nach § 2,
   c) die Software nicht bearbeiten, übersetzen, dekompilieren oder in sonstiger Weise rückentwickeln
      („Reverse Engineering“), auch nicht mit Hilfe von KI-Werkzeugen,
   d) die Software, Teile davon oder Erkenntnisse aus ihrer Untersuchung nicht nutzen, um ein Programm mit im
      Wesentlichen gleicher Funktion zu entwickeln, entwickeln zu lassen oder zu vermarkten,
   e) keine Kennungen, Wasserzeichen oder Urheberrechtshinweise entfernen.
2. Absatz 1 c und d gilt auch, soweit Teile der Software in lesbarer Form (Skripte, Playbooks, Konfiguration) auf dem
   Server des Kunden liegen. Die Lesbarkeit ist kein Recht zur Bearbeitung oder Weiterverwendung. Die Parteien
   vereinbaren ausdrücklich eine Pflicht zur Beschränkung der Erlangung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
   GeschGehG für alle in der Software enthaltenen Geschäftsgeheimnisse.
3. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt, insbesondere das Beobachten, Untersuchen und Testen der
   Funktionsweise bei bestimmungsgemäßer Nutzung (§ 69d Abs. 3 UrhG) und die Dekompilierung zur Herstellung der
   Interoperabilität (§ 69e UrhG). Bevor der Kunde Informationen zur Interoperabilität durch Dekompilierung gewinnt,
   fragt er sie beim Anbieter an; der Anbieter stellt die Schnittstellenbeschreibung (Konfigurations-API, OpenAPI) zur
   Verfügung.
4. § 6 gilt nicht für Drittkomponenten; für sie gelten allein deren Lizenzen (§ 7).
5. Der Kunde gibt auf Anfrage des Anbieters einmal im Vertragsjahr in Textform Auskunft, auf welchen Servern die
   Software installiert ist.
6. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen Absatz 1 a, c oder d kann der Anbieter fristlos kündigen. Zusätzlich
   verpflichtet sich der Kunde für jeden schuldhaften Verstoß gegen Absatz 1 a, c oder d zur Zahlung einer
   Vertragsstrafe, deren Höhe der Anbieter nach billigem Ermessen festsetzt und die im Streitfall das zuständige
   Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatz angerechnet.

## § 7 Drittkomponenten und freie Software

1. Die Software nutzt Drittkomponenten unter eigenen Lizenzen, insbesondere freie Software (zum Beispiel Betriebssystem-
   und Python-Pakete, PostgreSQL, nginx) und für die Transportwege OFTP2 und AS2 die Community Edition von mendelson,
   die unter der GNU General Public License steht.
2. **Rechte an Drittkomponenten bleiben unberührt.** Für Drittkomponenten gelten ausschließlich deren Lizenzen. Dieser
   Vertrag schränkt die Rechte, die eine solche Lizenz dem Kunden gewährt, nicht ein; das gilt insbesondere für
   Komponenten unter der GPL, die zusätzliche Beschränkungen ausdrücklich untersagt. Die Entgelte dieses Vertrags sind
   kein Entgelt für die Ausübung von Rechten aus einer solchen Lizenz.
3. **Bezug beim Hersteller.** Die Installation lädt Drittkomponenten, soweit möglich, beim Kunden direkt von der
   offiziellen Quelle des jeweiligen Herstellers oder Projekts (Paketquellen, Container-Registries, Paketindex) und
   prüft sie über fest hinterlegte Prüfsummen. Für die mendelson-Komponenten gilt das ebenso: Die Installation lädt
   das unveränderte Programmpaket beim Hersteller.
4. Liefert der Anbieter eine Komponente unter der GPL ausnahmsweise selbst aus, stellt er den vollständigen
   zugehörigen Quellcode der ausgelieferten Fassung nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenz bereit, zum Beispiel
   am selben Ort wie die ausführbare Fassung und ohne zusätzliches Entgelt.
5. Die Software spricht mit den Transportkomponenten nur über Ordner, Ereignisdateien und Protokolle in getrennten
   Containern; sie enthält keinen Code dieser Komponenten.
6. Eine Liste der Drittkomponenten mit Lizenz und Bezugsquelle liegt jeder Installation bei (`THIRD_PARTY.md`) und ist
   im Dashboard abrufbar.

## § 8 Kundendaten und Mappings gehören dem Kunden (kein Lock-in)

1. **Kundendaten** stehen allein dem Kunden zu. Der Anbieter erwirbt daran keine Rechte.
2. An der Kundenkonfiguration, insbesondere den für den Kunden erzeugten Mappings, räumt der Anbieter dem Kunden,
   soweit ihm daran Rechte zustehen, ein zeitlich unbegrenztes, unwiderrufliches, übertragbares Recht ein, sie zu
   nutzen, zu ändern und mit anderer Software oder durch andere Dienstleister zu verwenden, auch nach Vertragsende.
   Für Mappings, die ausschließlich die KI erzeugt hat, gilt das entsprechend, soweit überhaupt Rechte entstehen.
3. Der Anbieter behält die Rechte an der Software, an allgemeinen Bausteinen, Vorlagen, Normalformat-Schemata und
   seinem Erfahrungswissen. Er darf allgemeine, nicht kundenbezogene Erkenntnisse aus Einrichtungen für die
   Weiterentwicklung nutzen, ohne Kundendaten oder Unterlagen der Handelspartner weiterzugeben.
4. **Export.** Der Kunde kann jederzeit, auch im Lesemodus, die gesamte Kundenkonfiguration über Dashboard oder
   Konfigurations-API als Datei exportieren (Partner, Kennungen, Kanäle, Regeln, Einstellungen, ERP-Ziele, Zertifikate,
   Mappings mit allen Versionen und Testfällen, Verzeichnis der Beispielnachrichten). Die Mappings sind lesbare
   Regelwerke im JSON-Format. Werte von Zugangsdaten sind aus Sicherheitsgründen nicht lesbar und nicht im
   Export enthalten (write-only); der Kunde verwahrt sie selbst.
5. Rohdaten, Archive und die Datenbank liegen auf dem Server des Kunden und bleiben dort, auch nach Vertragsende.

## § 9 KI: Vertrag des Kunden, Datenweitergabe, Anonymisierung

1. **Den KI-Vertrag schließt der Kunde selbst** mit einem Anbieter seiner Wahl ab, für ein Modell, das auf der jeweils
   aktuellen Mindestliste des Anbieters steht (Stand Oktober 2026 zum Beispiel Claude Opus 5.5 oder GPT-6 Astra). Die
   KI-Kosten rechnet der KI-Anbieter direkt mit dem Kunden ab. Der Anbieter ist nicht Partei dieses Vertrags.
2. Der KI-Schlüssel des Kunden liegt verschlüsselt auf dem Server des Kunden und ist nicht im Klartext lesbar. Die
   Zentrale ruft das Modell nur über die Instanz des Kunden und mit dessen Zugang auf.
3. **Wann die KI arbeitet:** bei der Ersteinrichtung, bei neuen Partneranbindungen, bei Mapping-Änderungen und bei der
   Auswertung hochgeladener Unterlagen. Den laufenden Nachrichtenverkehr verarbeitet die Software regelbasiert ohne KI.
4. **Was an den KI-Anbieter geht:** Zur Einrichtung gehen Texte aus den Unterlagen der Handelspartner
   (EDI-Leitfäden, Anschreiben) und Beispielnachrichten an den KI-Anbieter des Kunden. Laufende Geschäftsnachrichten
   gehen weder an den KI-Anbieter noch an die Zentrale.
5. **Anonymisierung.** Personenbezogene Angaben in Beispielnachrichten und Unterlagen (Namen, E-Mail-Adressen,
   Telefonnummern, in EDIFACT unter anderem Kontakt- und Namenssegmente) werden vor der Übermittlung an die KI durch
   Platzhalter ersetzt; diese Einstellung ist voreingestellt. Der Kunde kann eine weitergehende Stufe wählen
   (zusätzlich Firmen, Anschriften, Preise, Kennungen) oder die Anonymisierung abwählen. Kennungen und Struktur, die
   die Einrichtung braucht, bleiben bei der Standardstufe erhalten. Die Originale bleiben unverändert.
6. Der Kunde stellt sicher, dass er die Unterlagen seiner Handelspartner zu diesem Zweck verwenden und an seinen
   KI-Anbieter übermitteln darf, und bestätigt die Kenntnisnahme der Übermittlung bei der Bestellung. Ohne diese
   Bestätigung schreibt der Einrichtungs-Agent nichts.
7. **Grenzen der KI.** Die KI arbeitet nur gegen den TEST-Betrieb und nur über eine feste Liste von Werkzeugen der
   Konfigurations-API. Produktivschaltung, Zertifikate, Zugangsdaten, Löschen und das Aktivieren von Partnern kann sie
   nur vorschlagen; ein Administrator des Kunden gibt frei. Jede Änderung wird mit Urheber, altem und neuem Wert
   protokolliert. Je Einrichtungsauftrag gilt ein Kostenbudget; der Verbrauch je Vorgang wird gemessen und im
   Dashboard angezeigt.
8. Unterlagen und Nachrichten der Partner sind für die KI nur Daten, keine Anweisungen. Eine vollständige Sicherheit
   gegen fehlerhafte KI-Ergebnisse gibt es nicht; deshalb gilt TEST vor PROD (AGB § 11 Abs. 4).

## § 10 Einrichtung, Anbindungen, Mapping-Änderungen

1. **Im Preis enthalten** sind im Umfang der Leistungsbeschreibung:
   a) die Ersteinrichtung der Instanz aus der Implementierungsspezifikation, die der Onboarding-Fragebogen erzeugt,
   b) die Anbindung an ein ERP-System des Kunden über einen Standardadapter,
   c) die Anbindung beliebig vieler Handelspartner in den Formaten und Transportwegen der Leistungsbeschreibung,
   d) **Mapping-Änderungen**, wenn ein bestehender Handelspartner sein Format, seine Version oder seinen Leitfaden
      ändert,
   e) neue Nachrichtenarten für bestehende Handelspartner in den Formaten und Transportwegen der
      Leistungsbeschreibung,
   f) die Korrektur von Mappings, die nicht der Spezifikation oder dem Leitfaden entsprechen,
   g) Testläufe ohne Begrenzung.
2. Eine Mengengrenze für Mapping-Änderungen oder Partneranbindungen gibt es nicht.
3. Fehlen der Einrichtung Angaben, stellt der Einrichtungs-Agent gezielte Rückfragen im Dashboard und rät nicht. Die
   Einrichtung wartet bis zur Antwort.
4. **Nicht im Preis enthalten** sind:
   a) der Neuaufbau der ERP-Anbindung nach einem Wechsel des ERP-Systems oder einer wesentlichen Änderung seiner
      Schnittstelle,
   b) Formate, Transportwege oder Adapter, die die Leistungsbeschreibung nicht nennt (zum Beispiel X.400,
      VAN-Postfächer, Web-EDI-Portal, Peppol),
   c) Anpassungen und Programmierung im ERP-System selbst,
   d) Arbeiten auf dem Server des Kunden außerhalb der Software (Betriebssystem, Virtualisierung, Sicherung, Netz).

   Solche Leistungen bietet der Anbieter auf Wunsch gesondert nach Angebot im Einzelfall an.

## § 11 Zugang der Zentrale zur Instanz, Updates

1. **Kein SSH- und kein root-Zugang.** Der Anbieter erhält keinen SSH-Zugang, kein Benutzerkonto mit sudo-Rechten und
   keine Passwörter des Servers. Die Installation startet der Kunde selbst mit einem einmal gültigen Befehl.
2. Die Instanz baut einen ausgehenden Tunnel zur Zentrale auf. Über ihn erreicht die Zentrale ausschließlich die
   Konfigurations-API der Instanz, und nur mit einem Zugangstoken, das der Administrator des Kunden im Dashboard
   erzeugt und dessen Berechtigungen (Scopes) er festlegt. Das Lesen von Nachrichteninhalten, das Setzen von
   Zugangsdaten und Produktivschaltungen sind über diesen Zugang nicht möglich. Die Instanz protokolliert jede Anfrage.
3. Der Kunde kann den Zugang der Zentrale jederzeit mit einem Befehl entziehen (`edi-service-access revoke`) und das
   Token im Dashboard widerrufen. Der Befehl stoppt Tunnel und automatische Updates. Die Software läuft weiter,
   solange der Lizenzschlüssel gilt; Einrichtung, KI-Leistungen der Zentrale und Updates sind dann nicht möglich. Der
   Entzug wirkt dauerhaft; einen neuen Zugang richtet der Kunde nur mit einem neuen Installations-Token aus dem
   Kundenportal ein.
4. **Updates** holt die Instanz selbst ab. Sie prüft die Signatur mit dem hinterlegten Release-Schlüssel des Anbieters,
   lässt nur höhere Versionen zu und wendet sie lokal an. Der Kunde kann Updates pausieren
   (`edi-service-access update-pause`) und fortsetzen. Für Schäden aus einer Pause, die eine angekündigte
   Sicherheitskorrektur verhindert, haftet der Anbieter nicht.
5. Ein Fernzugang für den Support per SSH ist nicht Bestandteil dieses Vertrags.

## § 12 Mängel und Haftung

Es gelten AGB § 10 und § 11. Ergänzend: Der Anbieter schuldet eine Software, die die Spezifikation des Kunden im
TEST-Betrieb nachweisbar umsetzt (Mapping-Prüfung gegen Beispielnachrichten). Ob ein Mapping alle fachlichen
Anforderungen des Handelspartners erfüllt, zeigt erst der Test mit dem Partner; diesen Test und die Freigabe für PROD
verantwortet der Kunde.

## § 13 Laufzeit und Folgen der Beendigung

1. Die Laufzeit richtet sich nach AGB § 7.
2. Mit dem Vertragsende endet das Nutzungsrecht nach § 2. Die Instanz wechselt nach § 4 Abs. 2 in den Lesemodus.
3. Der Kunde kann seine Kundenkonfiguration und Kundendaten auch danach exportieren (§ 8). Auf Wunsch unterstützt der
   Anbieter innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende einmalig ohne zusätzliche Kosten beim Export.
4. Nach dem Export entfernt der Kunde die Software von seinem Server, spätestens 90 Tage nach Vertragsende. Die
   Mappings und Daten darf er behalten und weiterverwenden (§ 8 Abs. 2).
5. Daten des Kunden in der Zentrale (Unterlagen aus dem Onboarding, Zugangstoken der Zentrale) löscht der Anbieter
   nach der AVV.

## § 14 Sonstiges

Es gelten die Schlussbestimmungen der AGB (§ 16).
